Ab dem 1. Januar 2005 wird bei den Abzugmöglichkeiten für Vorsorgeaufwendungen in

1. Altersvorsorgeaufwendungen und
2. sonstige Vorsorgeaufwendungen getrennt.

Altersvorsorgeaufwendungen können ab 2005 für die gesetzliche Rentenversicherung und für neue Produkte geltend gemacht werden. Die neuen Produkte müssen Kriterien der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen: nicht beleihbar, nicht übertragbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar. Die Leistungen dieser Produkte dürfen nur als monatliche Leibrente und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgen. Alle Beiträge zu diesen Versicherungen einschließlich eventuell gezahlter Arbeitgeberbeiträge sind im Jahr 2005 zu 60% steuerlich abziehbar. Der abziehbare Anteil steigt um 2% jährlich und erreicht im Jahre 2025 dann 100%.

Mit „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ sind vor allem solche gemeint, die bis 2005 als Vorsorgeaufwendungen galten. Ab 2005 können Selbständige für sonstige Vorsorgeaufwendungen lediglich 2.400 € geltend machen (Angestellte 1.500 €).

Es wird jedoch eine Günstigerprüfung vorgenommen (§ 10 Abs. 4a), wenn der Steuerzahler nach altem Recht mehr Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann als in den ersten Jahren des neuen Rechts. Die Günstigerprüfung wird in den Jahren 2005 bis 2019 durchgeführt, wobei ab 2011 der im alten Recht insbesondere für Selbständige gewährte Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen schrittweise abgebaut wird. Ab 2020 entfällt die Günstigerprüfung.

Alte Regelung

Vorsorgeaufwendungen